Das Flensburger Kraftfahrtbundesamt hat einen Rückruf angekündigt. Dieser betrifft unter der Kennziffer 010493 Reisemobile von Nobel-Marken wie Morelo oder Niesmann + Bischoff. Die verbauten Diesel-Aggregate sollen mit einer Software ausgerüstet sein, die für einen Schadstoff-Ausstoß sorgt, der im Bereich NOx über den geltenden EU-Grenzwerten liegt. Ob dabei konkret von einer Abschaltvorrichtung die Rede ist, oder ob es sich grundsätzlich um den Mangel handelt, dass Grenzwerte nicht eingehalten werden, ist derzeit noch unklar. Der Rückruf mit der Kennzifffer 010493 ist beim KBA noch nicht veröffentlicht und Hersteller und Motor-Lieferanten halten sich – natürlich – bedeckt
Der von Iveco entwickelte und auch in Kleintransportern und kleineren LKW eingesetzte Motor „Daily“ ist auf jeden Fall ganz tief unten im Wohnmobilskandal angekommen und mit ihm auch die Traumschiffe, die auf Europas Straßen für Eindruck sorgen: Neben Morelo und Niesmann + Bischoff nutzen auch die Ausbauer Bimobil, Bocklet, Dethleffs Concorde, Laika, Pilote, Phoenix und Woelcke den Motor mit der Bezeichnung F1C.
„Nach dem Rückruf besteht ein Schadenersatzanspruch, teils sogar ein Rücknahmeanspruch gegenüber dem Händler“ – Rechtsanwalt Gisevius von bruellmann.de aus Stuttgart ist als Öltod-Anwalt schon länger mit Dieselskandal-Fällen im Freizeitmobil—Bereich befasst und vertritt bereits Wohnmobil-Besitzer in Verfahren gegen Volkswagen. Für ihn hat der Wohnmobil-Dieselskandal allerdings ein paar Besonderheiten.
Die Rückrufe betreffen nur Fahrzeuge der Baujahre 2016 bis 2019, also ausschließlich Modelle der Schadstoffklasse 6. Wohnmobile, die gebraucht gekauft wurden, können im Rahmen der Gewährleistung an den Händler zurückgegeben werden. Bei Modellen, die schon länger im Besitz sind, stellt sich die Frage nach der deliktischen Haftung und dem Anspruch gegenüber dem Hersteller – hier also gegenüber Iveco (Fiat bzw. Stelanto) und/oder dem Ausbauer.
Gisevius: „In der aktuellen Situation müssen Wohnmobilisten daher den Kalender im Auge behalten, denn eine Rückgabe nach Gewährleistungsrecht erscheint aktuell als am ehesten durchsetzbar – immerhin offenbart ein Rückruf einen Mangel. Da dieser wohl kaum durch ein Software-Update aufgehoben werden kann, besteht ein Rückgaberecht ohne Zahlung eines Nutzungsentgeltes. Heißt: Der klagende Verbraucher gibt das Auto ab und erhält den kompletten Kaufpreis zurück!“ Unter Umständen gibt es auch keine technische Lösung. Derzeit muss die Software erst einmal entwickelt werden und dann den Genehmigungsprozess durchlaufen: Die Verantwortlichen sind gar nicht in der Lage, den Mangel kurzfristig abzuschalten
Nach Rechtsprechung des BGH muss bei Klagen nach Paragraf 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) ein Entgelt für die gefahrenen Kilometer gezahlt werden. Trotzdem, so Gisevius, sind zu erwartende Rückzahlungen schon aufgrund der Verzinsung während der Verfahrensdauer sehr hoch!“